Werkvertrag – was ist das genau?
Die entgeltliche Ausführung einer Bauarbeit für einen andern, den Bauherrn, erfolgt auf Grund eines Werkvertrages. Der Bauherr ist Besteller, der Ausführende ist Unternehmer im Sinne des Art. 363 OR.
Die Bestimmungen der Art. 363–379 OR sind auf den Vertrag anzuwenden, soweit nicht die Vertragspartner durch Übernahme dieser Norm oder durch andere Abreden rechtsgültig etwas Abweichendes vereinbaren.
Beispiele für Werkverträge
- Das Badezimmer umbauen
- Einen Gartensitzplatz bauen
- Kleidung nach Mass nähen
- Haare schneiden
Auch Reparaturen, Bearbeitungen oder Veredelungen werden im Werkvertrag geregelt
- Die Abwaschmaschine reparieren
- Fenster ersetzen
Nicht nur gegenständliche Sachen können ein Werk sein, z. B. ein Schrank. Unkörperliche Sachen gelten als geistiges Werk.
- Baupläne erstellen
- Vermessen von Land
Ein Werkvertrag kann mündlich (z. B. beim Coiffeur) oder schriftlich erteilt werden. Beide Formen sind verbindlich. Der Werkvertrag ist beendet, wenn das Werk fertig ist.
Die Vergütung (Werklohn)
Im Werkvertrag ist in der Regel die Vergütung geregelt. Besonders wichtig ist, dass diese klar und eindeutig bestimmt ist.
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk zur vereinbarten Summe zu erstellen. Wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen hat, muss er dies dem Besteller frühzeitig an melden.
Wird keine klare Vergütung definiert, so wird der Werklohn nach Aufwand und dem Wert der Arbeit festgesetzt.
Mängel
Nachdem das Werk fertig ist, muss der Besteller es prüfen. Findet er Mängel, muss er den Hersteller darüber informieren (rügen).
Kleine Mängel
Findet der Besteller kleine Mängel, kann er die Vergütung kürzen oder vom Hersteller verlangen, dass er sie kostenlos ausbessert.
Grössere Mängel
Wenn das Werk für den Besteller unbrauchbar ist, kann er die Annahme verweigern und bei Verschulden des Herstellers Schadenersatz fordern. Unbrauchbar kann ein Werk sein, wenn es erhebliche Mängel aufweist oder es stark vom Vertrag abweicht.
Rüge- und Verjährungsfrist nach SIA-Norm 118
Für offene Mängel gilt gemäss SIA-Norm 118 eine Rügefrist von 2 Jahren.
- Der Stichtag wird vom Abnahmeprotokoll festgelegt.
- Der Bauherr kann mehrere Mängel gesammelt rügen.
- Der Mangel muss sofort behoben werden, wenn Folgeschäden drohen.
- Die Beweislast liegt beim Unternehmer: Er muss beweisen, dass er das Werk vertragsgerecht erstellte.
Für verdeckte Mängel gilt die Rügefrist weitere 3 Jahre (also insgesamt 5 Jahre).
- Der Mangel konnte erst während der Nutzung erkannt werden.
- Die Beweislast liegt nun beim Bauherrn: Er muss beweisen, dass der Mangel auf eine falsche Arbeitsweise oder zurückzuführen ist und nicht z. B. wegen falscher Anwendung.
- Der Bauherr muss sofort rügen, sobald er den Mangel entdeckt.
Für bewusst verschwiegene Mängel besteht eine Verjährungsfrist von sogar 10 Jahren.
Begriff des Mangels
Mangel des Werkes im Sinne dieser Norm ist nur eine Abweichung des Werkes vom Vertrag (sei es ein Mangel” oder eine “sonstige Abweichung vom Vertrag” gemäss Art. 368 OR). Der Mangel besteht entweder darin, dass das Werk eine zugesicherte oder sonstwie vereinbarte Eigenschaft nicht aufweist; oder darin, dass ihm eine Eigenschaft fehlt, die der Bauherr auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwarten durfte (z.B. Tauglichkeit des Werkes für den vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch).
Wird ein vollendeter Werkteil gesondert abgenommen (Art. 157 Abs. 1), so gilt als Mangel jede Abweichung dieses Teils vom Vertrag.
Kein Mangel ist ein vertragswidriger Zustand des Werkes (oder Werkteils), den ausschliesslich der Bauherr oder eine Hilfsperson des Bauherrn (z.B. die Bauleitung) verschuldet hat (Selbstverschulden, Art. 369 OR), insbesondere ein Zustand, der auf einen Fehler in den Ausführungsunterlagen (Art. 99 ff.) zurückzuführen ist. Kein Selbstverschulden des Bauherrn liegt vor, wenn der Unternehmer seine Anzeige- oder Abmahnungspflicht (Art. 25) verletzt hat.
Quellen:
https://www.hev-schweiz.ch/eigentum/baubereich/werkvertrag/
https://www.lexwiki.ch/werkvertrag/
https://www.olmero.ch/produkte/projektraum/maengelmanagement/sia-118/