Werkvertrag – was ist das genau?

Die entgelt­liche Ausführung einer Bauarbeit für einen andern, den Bauherrn, erfolgt auf Grund eines Werkver­trages. Der Bauherr ist Besteller, der Ausfüh­rende ist Unter­nehmer im Sinne des Art. 363 OR.

Die Bestim­mungen der Art. 363–379 OR sind auf den Vertrag anzuwenden, soweit nicht die Vertrags­partner durch Übernahme dieser Norm oder durch andere Abreden rechts­gültig etwas Abwei­chendes vereinbaren.

Beispiele für Werkverträge

  • Das Badezimmer umbauen
  • Einen Garten­sitz­platz bauen
  • Kleidung nach Mass nähen
  • Haare schneiden

Auch Repara­turen, Bearbei­tungen oder Verede­lungen werden im Werkvertrag geregelt

  • Die Abwasch­ma­schine reparieren
  • Fenster ersetzen

Nicht nur gegen­ständ­liche Sachen können ein Werk sein, z. B. ein Schrank. Unkör­per­liche Sachen gelten als geistiges Werk.

  • Baupläne erstellen
  • Vermessen von Land

Ein Werkvertrag kann mündlich (z. B. beim Coiffeur) oder schriftlich erteilt werden. Beide Formen sind verbindlich. Der Werkvertrag ist beendet, wenn das Werk fertig ist.

Die Vergütung (Werklohn)

Im Werkvertrag ist in der Regel die Vergütung geregelt. Besonders wichtig ist, dass diese klar und eindeutig bestimmt ist.

Der Unter­nehmer ist verpflichtet, das Werk zur verein­barten Summe zu erstellen. Wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen hat, muss er dies dem Besteller frühzeitig an melden.

Wird keine klare Vergütung definiert, so wird der Werklohn nach Aufwand und dem Wert der Arbeit festgesetzt.

Mängel

Nachdem das Werk fertig ist, muss der Besteller es prüfen. Findet er Mängel, muss er den Hersteller darüber infor­mieren (rügen).

Kleine Mängel

Findet der Besteller kleine Mängel, kann er die Vergütung kürzen oder vom Hersteller verlangen, dass er sie kostenlos ausbessert.

Grössere Mängel

Wenn das Werk für den Besteller unbrauchbar ist, kann er die Annahme verweigern und bei Verschulden des Herstellers Schaden­ersatz fordern. Unbrauchbar kann ein Werk sein, wenn es erheb­liche Mängel aufweist oder es stark vom Vertrag abweicht.

Rüge- und Verjäh­rungs­frist nach SIA-Norm 118

Für offene Mängel gilt gemäss SIA-Norm 118 eine Rügefrist von 2 Jahren.

  • Der Stichtag wird vom Abnah­me­pro­tokoll festgelegt.
  • Der Bauherr kann mehrere Mängel gesammelt rügen.
  • Der Mangel muss sofort behoben werden, wenn Folge­schäden drohen.
  • Die Beweislast liegt beim Unter­nehmer: Er muss beweisen, dass er das Werk vertrags­ge­recht erstellte.

Für verdeckte Mängel gilt die Rügefrist weitere 3 Jahre (also insgesamt 5 Jahre).

  • Der Mangel konnte erst während der Nutzung erkannt werden.
  • Die Beweislast liegt nun beim Bauherrn: Er muss beweisen, dass der Mangel auf eine falsche Arbeits­weise oder zurück­zu­führen ist und nicht z. B. wegen falscher Anwendung.
  • Der Bauherr muss sofort rügen, sobald er den Mangel entdeckt.

Für bewusst verschwiegene Mängel besteht eine Verjäh­rungs­frist von sogar 10 Jahren.

Begriff des Mangels
Mangel des Werkes im Sinne dieser Norm ist nur eine Abwei­chung des Werkes vom Vertrag (sei es ein Mangel” oder eine “sonstige Abwei­chung vom Vertrag” gemäss Art. 368 OR). Der Mangel besteht entweder darin, dass das Werk eine zugesi­cherte oder sonstwie verein­barte Eigen­schaft nicht aufweist; oder darin, dass ihm eine Eigen­schaft fehlt, die der Bauherr auch ohne besondere Verein­barung in guten Treuen erwarten durfte (z.B. Tauglichkeit des Werkes für den vertraglich voraus­ge­setzten oder üblichen Gebrauch).

Wird ein vollendeter Werkteil gesondert abgenommen (Art. 157 Abs. 1), so gilt als Mangel jede Abwei­chung dieses Teils vom Vertrag.

Kein Mangel ist ein vertrags­wid­riger Zustand des Werkes (oder Werkteils), den ausschliesslich der Bauherr oder eine Hilfs­person des Bauherrn (z.B. die Bauleitung) verschuldet hat (Selbst­ver­schulden, Art. 369 OR), insbe­sondere ein Zustand, der auf einen Fehler in den Ausfüh­rungs­un­ter­lagen (Art. 99 ff.) zurück­zu­führen ist. Kein Selbst­ver­schulden des Bauherrn liegt vor, wenn der Unter­nehmer seine Anzeige- oder Abmah­nungs­pflicht (Art. 25) verletzt hat.

 

Quellen:

https://www.hev-schweiz.ch/eigentum/baubereich/werkvertrag/

https://www.lexwiki.ch/werkvertrag/

https://www.olmero.ch/produkte/projektraum/maengelmanagement/sia-118/

https://www.weka.ch/themen/bau-immobilien/bauplanung-und-gebaeudetechnik/sia-normen/article/sia-norm-118-eine-zusammenfassung/