Besitz & Eigentum – versicherungstechnisches Wissen eines Bauleiters
Wir kommen gleich auf den Punkt: nein, es ist nicht dasselbe. Der oder die BesitzerIn einer Sache – beispielsweise eine Mietwohnung – nutzt diese und hat so die tatsächliche Gewalt über die Sache. Heisst also, dass der Besitzer nicht unbedingt auch Eigentümer ist. Die oder der EigentümerIn hingegen hat das umfassende Herrschaftsrecht und hat die Befugnis, auf sein Eigentum einzuwirken. Kurzum: der Eigentümer darf darüber bestimmen – der Besitzer nicht.
Besitz & Eigentum ist doch dasselbe, oder?
Bei einem Neu- oder Umbauprojekt ist diese Gesetzeslage versicherungstechnisch ständiger Begleiter des Bauleiters. Wir haben zum besseren Verständnis einige Beispiele aufgeführt, welche während der Bautätigkeit durchaus anzutreffen sind.
1. Ein Unternehmen liefert Küchenmöbel auf eine Bauparzelle und lagert es dort
Nehmen wir einmal an, ein Unternehmen liefert 12 komplette Küchen für ein Wohnhaus. Im gelagerten Zustand sind die Küchen vollumfänglich im Besitz des Unternehmens. Ebenso haftet versicherungstechnisch bei einer Beschädigung oder Diebstahl die Haftpflichtversicherung des Unternehmens.
2. Ein Schreinerbetrieb montiert gelieferte Küchenmöbel am Bauprojekt auf der Bauparzelle
In diesem Fall gehen die Küchenmöbel erstmal in den Besitz der Bauherrschaft. Als Erstes muss geprüft werden, ob die Versicherungsdeckung (Gebäudeversicherung Bauwesen) auch tatsächlich besteht. Dabei spielt es eine Rolle, welche Art des Vertrages mit dem Bauherrn abgeschlossen wurde, denn: je nach versicherungsrelevantem Ereignis ändert die Haftung. Wenn der Vertragsgegenstand beispielsweise auf ein schlüsselfertiges Haus lautet, ist bei einer Beschädigung der Küche der Grundeigentümer nicht haftbar. Darüber hinaus ist relevant, ob die Küchenmöbel ab Stange direkt vom Baumarkt kommen oder ob es sich um eine Massanfertigung handelt.
3. Die montierten Küchenmöbel werden mit der Bauleitung am Bauprojekt abgenommen
Jetzt gehen die Küchenmöbel in das Eigentum der Bauherrschaft. Versicherungsrechtlich muss aber wiederum geprüft werden, ob die Versicherungsdeckung (Gebäudeversicherung Bauwesen) besteht. Ebenso ist es wieder relevant, welche Art des Vertrages mit dem Bauherrn abgeschlossen wurde. Ist ein schlüsselfertiges Haus Gegenstand des Vertrages, haftet der Grundeigentümer bei einer Beschädigung der Küche vor Übergabe ebenfalls nicht.
4. Das Gebäude wird mit den montierten Küchenmöbeln dem Eigentümer übergeben
Das Bauprojekt ist abgeschlossen und das Gebäude sowie die montierten Küchenmöbel gehen in das Eigentum des Eigentümers/Bauherrschaft. Der Versicherungsschutz übernimmt nun die kantonale Gebäudeversicherung. Die Versicherungshöhe wird durch die Schatzung festgelegt. Die Bauversicherung kann nun gekündigt werden