Besitz & Eigentum – versicherungstechnisches Wissen eines Bauleiters

Wir kommen gleich auf den Punkt: nein, es ist nicht dasselbe. Der oder die Besit­zerIn einer Sache – beispiels­weise eine Mietwohnung – nutzt diese und hat so die tatsäch­liche Gewalt über die Sache. Heisst also, dass der Besitzer nicht unbedingt auch Eigen­tümer ist. Die oder der Eigen­tü­merIn hingegen hat das umfas­sende Herrschafts­recht und hat die Befugnis, auf sein Eigentum einzu­wirken. Kurzum: der Eigen­tümer darf darüber bestimmen – der Besitzer nicht.

Besitz & Eigentum ist doch dasselbe, oder?

Bei einem Neu- oder Umbau­projekt ist diese Geset­zeslage versi­che­rungs­tech­nisch ständiger Begleiter des Bauleiters. Wir haben zum besseren Verständnis einige Beispiele aufge­führt, welche während der Bautä­tigkeit durchaus anzutreffen sind.

1. Ein Unternehmen liefert Küchenmöbel auf eine Bauparzelle und lagert es dort

Nehmen wir einmal an, ein Unter­nehmen liefert 12 komplette Küchen für ein Wohnhaus. Im gelagerten Zustand sind die Küchen vollum­fänglich im Besitz des Unter­nehmens. Ebenso haftet versi­che­rungs­tech­nisch bei einer Beschä­digung oder Diebstahl die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unternehmens.

2. Ein Schreinerbetrieb montiert gelieferte Küchenmöbel am Bauprojekt auf der Bauparzelle

In diesem Fall gehen die Küchen­möbel erstmal in den Besitz der Bauherr­schaft. Als Erstes muss geprüft werden, ob die Versi­che­rungs­de­ckung (Gebäu­de­ver­si­cherung Bauwesen) auch tatsächlich besteht. Dabei spielt es eine Rolle, welche Art des Vertrages mit dem Bauherrn abgeschlossen wurde, denn: je nach versi­che­rungs­re­le­vantem Ereignis ändert die Haftung. Wenn der Vertrags­ge­gen­stand beispiels­weise auf ein schlüs­sel­fer­tiges Haus lautet, ist bei einer Beschä­digung der Küche der Grund­ei­gen­tümer nicht haftbar. Darüber hinaus ist relevant, ob die Küchen­möbel ab Stange direkt vom Baumarkt kommen oder ob es sich um eine Massan­fer­tigung handelt.

3. Die montierten Küchenmöbel werden mit der Bauleitung am Bauprojekt abgenommen

Jetzt gehen die Küchen­möbel in das Eigentum der Bauherr­schaft. Versi­che­rungs­rechtlich muss aber wiederum geprüft werden, ob die Versi­che­rungs­de­ckung (Gebäu­de­ver­si­cherung Bauwesen) besteht. Ebenso ist es wieder relevant, welche Art des Vertrages mit dem Bauherrn abgeschlossen wurde. Ist ein schlüs­sel­fer­tiges Haus Gegen­stand des Vertrages, haftet der Grund­ei­gen­tümer bei einer Beschä­digung der Küche vor Übergabe ebenfalls nicht.

4. Das Gebäude wird mit den montierten Küchenmöbeln dem Eigentümer übergeben

Das Bauprojekt ist abgeschlossen und das Gebäude sowie die montierten Küchen­möbel gehen in das Eigentum des Eigentümers/Bauherrschaft.  Der Versi­che­rungs­schutz übernimmt nun die kantonale Gebäu­de­ver­si­cherung. Die Versi­che­rungshöhe wird durch die Schatzung festgelegt. Die Bauver­si­cherung kann nun gekündigt werden